Kontinuitäten ordnungsstaatlicher Archivgutschutz-Bestrebungen

Im Zuge des Zusammenbruchs des Kaiserreichs 1918 waren die Archive des Adels reine Privatarchive geworden. In ihnen spiegelte sich allerdings nicht nur die Familiengeschichte der Besitzer, sondern auch ein erheblicher Teil der allgemeinen Geschichte wider. Aus diesem Grunde empfanden es die staatlichen Archive als ihre Pflicht, die Aufsicht über dieses Archivgut zu fordern. Überlegungen in Richtung einer umfassenden Aufsicht der Staatsarchive über alle nichtstaatlichen, also kommunalen, kirchlichen und privaten Archive hatten bereits bald nach Kriegsende eingesetzt. 1922 arbeitete Heinrich Otto Meisner einen entsprechenden Gesetzentwurf aus. Dennoch gingen die Bemühungen um ein „Archivalienschutzgesetz“ nicht nur von Preußen aus, sondern auch von den staatlichen Archiven anderer Länder sowie vom Reichsarchiv. Die preußische Archivverwaltung hatte allerdings Ende der 1920er Jahre die Initiative in die Hand genommen, da eine reichseinheitliche Regelung nicht durchzusetzen war. Ein neuer Gesetzentwurf für Preußen nahm wesentliche Bestimmungen von 1922 wieder auf und sah ein „ständiges staatliches Aufsichts- und Fürsorgerecht“ vor, das „die staatlichen Aufsichtsbehörden im Benehmen mit dem Staatsarchiv“ ausüben sollten.

Deutliche Kritik an diesem Entwurf kam zuerst von den Kirchen, deren archivischen Eigenaktivitäten von der staatlichen Archivverwaltung mit großem Argwohn verfolgt wurden. Die kritischen Stellungnahmen von kirchlicher und auch kommunaler Seite führten immerhin zu einer grundlegenden Überarbeitung des Entwurfs. Dieser „Dezemberentwurf“ von 1931 wurde dann allerdings nicht nur von den Kirchen scharf abgelehnt, sondern stieß auch unter den bereits seit 1923 in den „Vereinigten Westfälischen Adelsarchiven e.V.“ zusammengeschlossenen westfälischen Adelsarchivbesitzern auf helle Empörung.

Der Entwurf eines Archivgutschutzgesetzes wurde dann erst unmittelbar nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten durch Albert Brackmann wieder aufgegriffen, wie Norbert Reimann in seiner Antrittsvorlesung anlässlich der Ernennung zum Honorarprofessor am Fachbereich Informationswissenschaften der Fachhochschule Potsdam am 15. Mai 2003 darlegt. Sein Vortrag behandelt die Bestrebungen der staatlichen Archivverwaltungen, ein generelles Aufsichtsrecht, also eine Hegemonie, über die nichtstaatlichen Archive gesetzlich zugewiesen zu bekommen. Der Höhepunkt dieser Bestrebungen um den archivischen Kulturschutz liegt in der Mitte der 1930er Jahre und war damals nachhaltig politisch motiviert.

Der junge und engagierte Mitarbeiter Brackmanns, Georg Winter, der 1950 erster Präsident des Bundesarchivs werden sollte, verfasste ein „Memorandum über die Eingliederung der Archivverwaltungen in die staatliche Organisation“. Der darauf basierende neue Gesetzentwurf übertraf an Umfang und Regelungsintensität alle bisherigen. Grundsatz war die Hegemonie der staatlichen Archivverwaltung über alle anderen Archivsparten. Die Arbeit der Archive sollte bewusst in den Dienst des neuen Staates gestellt werden.

Doch die maßgeblichen politischen Instanzen waren keineswegs bereit, einer Fachbehörde wie der Archivverwaltung derart weitgehende Rechte über das öffentliche Schriftgut einzuräumen. So kam man in der Generaldirektion der Preußischen Staatsarchive bzw. im Reichsarchiv zu dem Schluss, die Frage des Archivgutschutzes von dem Vorhaben der „Verreichlichung“ des gesamten Archivwesens zu trennen. 1936 wähnte man dann die Verabschiedung des erneut überarbeiteten Archivgutschutzgesetzes in trockenen Tüchern, zumal Hitler bereits zugestimmt haben sollte. Vieles von den einstigen Wünschen Brackmanns und Winters war im neuen Entwurf auf der Strecke geblieben und die archivfachlichen Bestimmungen waren zugunsten politischer Willensbekundungen stark in den Hintergrund getreten. Dennoch lehnte Hitler im Dezember 1936 den Gesetzentwurf unerwarteterweise ab, er gab offenbar zu bedenken, dass „durch das Gesetz in allzu großem Umfange in die rein private Sphäre der Familien eingegriffen“ würde.

In der Folge reichten sich immer neu geänderte Gesetzentwürfe und Einwände Hitlers die Hand, bis dieser im Juni 1938 schließlich bat, von der Weiterverfolgung des Gesetzes Abstand zu nehmen. Man spekulierte damals, Hitler habe das Gesetz aus Rücksicht auf die Familie Wagner und den Nachlass Richard Wagners zurückgewiesen, doch waren seine Bedenken angeblich durchaus allgemeinerer Art. Seine Entscheidung gegen das Gesetz war, so Norbert Reimann, „ein bewusste und ganz persönliche“. Es scheint, als habe der frühere Direktor der Vereinigten Westfälischen Adelsarchive, Heinrich Glasmeier, Hitler vom Erlass des Archivgutschutzgesetzes abgeraten. Ihm als Gaugeschäftsführer der NSDAP im Gau Westfalen-Nord war Hitler seit dem Lipper Wahlkampf im Januar 1933 („Durchbruchsschlacht in Lippe“) tief verbunden.

Die Archivgutschutzgesetzgebung war jedenfalls endgültig gescheitert. Neuen Auftrieb erhielt dadurch jedoch der Gedanke eines aktiven Archivgutschutzes durch ein System von Archivberatungsstellen, deren Einrichtung dann besonders in der Kriegszeit segensreich gewirkt hat, deren Arbeit nach dem Zweiten Weltkrieg allerdings nur in NRW durch die Archivberatungsstellen der Landschaftverbände fortgesetzt wurde.

Erstaunlicherweise schien führenden Köpfen des deutschen Archivwesens nach dem Kriege, trotz der sichtbaren Not, eine Frage von besonderem Interesse zu sein, nämlich das seinerzeit gescheiterte Archivgutschutzgesetz nun endlich doch noch durchzubringen. Der einzige, der Bedenken zu haben schien, war Georg Winter, der Deutsche Archivausschuss beschloss hingegen schon 1948, das Gesetzesvorhaben voranzutreiben. Auf dem Deutschen Archivtag 1951 in Marburg wurde gar ein förmlicher Gesetzentwurf verabschiedet. Er wanderte allerdings wie seine sechs Vorgänger seit 1921 in die Akten, wurde im Gebiet der der Britischen Zone auch nachdrücklich zurückgewiesen. Mitte der 1950er Jahre schlief die Diskussion um ein solches Gesetz ein.

Und dennoch gab es einen weiteren Versuch der staatlichen Archive: In NRW wurde noch 1972 von der staatlichen Archivverwaltung ein erneuter Gesetzentwurf ausgearbeitet, der die alten Regelungsvorschläge unbekümmert wieder aufgriff. Die Kontinuität der ordnungsstaatlichen Archivgutschutzbestrebungen fand erst durch die moderne Archivgesetzgebung seit 1987 ihr Ende, als man andere Ziele verfolgte, nämlich insbesondere das, Archivarbeit auch vor dem Hintergrund eines umfassenden Schutzes von personenbezogenen Informationen weiterhin zu ermöglichen. Das gesamte nichtöffentliche Archivwesen ist – mit geringen Einschränkungen – nach wie vor von jeder gesetzlichen Regelung frei.

Quelle:
Norbert Reimann: Kulturschutz und Hegemonie. Die Bemühungen der staatlichen Archive um ein Archivalienschutzgesetz in Deutschland 1921 bis 1972 (Antrittsvorlesung anlässlich der Ernennung zum Honorarprofessor am Fachbereich Informationswissenschaften der Fachhochschule Potsdam am 15. Mai 2003)

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